Tarife


Preisgestaltung

Der Fahrpreis in Sankt Pölten ist vorgeschrieben durch die Niederösterreichische Landesregierung


Taxitarif St. Pölten

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 8. September 2020 aufgrund des § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 112/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 verordnet:

Verordnung über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in St. Pölten

§ 1

Der Tarif gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxifahrzeugen im Stadtgebiet von Sankt Pölten in nachstehend angeführten Tarifzonen:

Tarifzone A: Ortsgebiet von St. Pölten mit den Grenzen Richtung

Radlberg - Kreuzung Dr.-W.-Steingötter-Straße/Dr.-Adolf-Schärf-Straße

Krems - Ortsende Sankt Pölten

Ragelsdorf - Ortsende Sankt Pölten

Karlstetten - Ortsende Sankt Pölten

Waitzendorf - Ortsende Waitzendorf-Siedlung

Witzendorf - Ortsende Sankt Pölten

Prinzersdorf B 1 - Ortsende Sankt Pölten

Hafing - nach Pressehaus Ortsende St. Pölten

Nadelbach - Ortsende Sankt Pölten

Spratzern - Kelsengasse

Harland - Ortsende Sankt Pölten

Böheimkirchen - Ortsende Sankt Pölten

Zwischenbrunn - Ortsende Sankt Pölten

Wien B 1 - Kreisverkehr Wiener-Straße/Dr.-A.-Schärf-Straße

Teufelhof-Siedl. - ab Bahnschranken

Tarifzone B:

Ortsgebiet von St. Pölten Richtung Spratzern ab der Kelsengasse und das Ortsgebiet Spratzern.

§ 2

(2) Ab 1. Dezember 2020 gilt:

1. Die Grundtaxe beträgt ................................................................. € 3,90

2. Die Streckentaxe für je begonnene 121,5 m beträgt .............................. € 0,20

3. Die Zeittaxe für Wartezeit beträgt für je begonnene 30 Sekunden .............. € 0,20

4. Der Zuschlag für die Beförderung von Gepäcksstücken

(für Gepäck ab 25 kg, sperriges Gepäck) beträgt ........................................ € 1,10

§ 3

(1) Für Fahrten, die in der Tarifzone A beginnen und in der Tarifzone B enden, kommt (ab der Kelsengasse) die doppelte Streckentaxe gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 und § 2 Abs. 2 Z. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung, zur Verrechnung.

(2) Für Fahrten, die in der Tarifzone B beginnen, und in der Tarifzone A enden, kommt (bis zur der Kelsengasse) die doppelte Streckentaxe gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 und § 2 Abs. 2 Z. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung, zur Verrechnung.

§ 4

Fahrpreisanzeiger dürfen im Tarifgebiet erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast eingestiegen ist, oder wenn sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt am Bestellort eine Wartezeit von über 5 Minuten ergeben hat.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in der Stadt St. Pölten vom 16. Oktober 2018, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Nr. 20/2018, vom 31. Oktober 2018, außer Kraft.

Für die Landeshauptfrau

Mag. Danninger

Landesrat