Tarife
Preisgestaltung
Der Fahrpreis in Sankt Pölten ist vorgeschrieben durch die Niederösterreichische Landesregierung
Taxitarif St. Pölten
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 8. September 2020 aufgrund des § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 112/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 verordnet:
Verordnung über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in St. Pölten
§ 1
Der Tarif gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxifahrzeugen im Stadtgebiet von Sankt Pölten in nachstehend angeführten Tarifzonen:
Tarifzone A: Ortsgebiet von St. Pölten mit den Grenzen Richtung
Radlberg - Kreuzung Dr.-W.-Steingötter-Straße/Dr.-Adolf-Schärf-Straße
Krems - Ortsende Sankt Pölten
Ragelsdorf - Ortsende Sankt Pölten
Karlstetten - Ortsende Sankt Pölten
Waitzendorf - Ortsende Waitzendorf-Siedlung
Witzendorf - Ortsende Sankt Pölten
Prinzersdorf B 1 - Ortsende Sankt Pölten
Hafing - nach Pressehaus Ortsende St. Pölten
Nadelbach - Ortsende Sankt Pölten
Spratzern - Kelsengasse
Harland - Ortsende Sankt Pölten
Böheimkirchen - Ortsende Sankt Pölten
Zwischenbrunn - Ortsende Sankt Pölten
Wien B 1 - Kreisverkehr Wiener-Straße/Dr.-A.-Schärf-Straße
Teufelhof-Siedl. - ab Bahnschranken
Tarifzone B:
Ortsgebiet von St. Pölten Richtung Spratzern ab der Kelsengasse und das Ortsgebiet Spratzern.
§ 2
(2) Ab 1. Dezember 2020 gilt:
1. Die Grundtaxe beträgt ................................................................. € 3,90
2. Die Streckentaxe für je begonnene 121,5 m beträgt .............................. € 0,20
3. Die Zeittaxe für Wartezeit beträgt für je begonnene 30 Sekunden .............. € 0,20
4. Der Zuschlag für die Beförderung von Gepäcksstücken
(für Gepäck ab 25 kg, sperriges Gepäck) beträgt ........................................ € 1,10
§ 3
(1) Für Fahrten, die in der Tarifzone A beginnen und in der Tarifzone B enden, kommt (ab der Kelsengasse) die doppelte Streckentaxe gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 und § 2 Abs. 2 Z. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung, zur Verrechnung.
(2) Für Fahrten, die in der Tarifzone B beginnen, und in der Tarifzone A enden, kommt (bis zur der Kelsengasse) die doppelte Streckentaxe gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 und § 2 Abs. 2 Z. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung, zur Verrechnung.
§ 4
Fahrpreisanzeiger dürfen im Tarifgebiet erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast eingestiegen ist, oder wenn sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt am Bestellort eine Wartezeit von über 5 Minuten ergeben hat.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in der Stadt St. Pölten vom 16. Oktober 2018, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Nr. 20/2018, vom 31. Oktober 2018, außer Kraft.
Für die Landeshauptfrau
Mag. Danninger
Landesrat